Polizei-Sportschützen Darmstadt e.V. - Satzung


Vorbemerkung

Der Verein besteht seit dem 21. Januar 1953, zunächst als nicht­ rechtsfähiger Verein.

 

§1 Name des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Polizei-Sportschützen Darmstadt e.V.  Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Darmstadt eingetragen und hat seinen Sitz in Darmstadt.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Leistungen, Förderung der sportlichen Jugendarbeit u.ä.

(2) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. und des Landessportbundes Hessen e.V.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattungen an Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit der Verfolgung satzungsmäßiger Zwecke sind zulässig.

(5) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(7) Zur Förderung des Schießsportes und der sportlichen Jugendarbeit organisiert der Verein auch sportliche und gesellige Veranstaltungen, mit und ohne Schießaktivitäten.

§3 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Wer Mitglied des Vereins werden will, hat an den Geschäftsführenden Vorstand des Vereins ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

(3) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.

§5 Beiträge

 Die Höhe der Beiträge (wie Jahresmitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr ist zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Sie haben nach Entrichtung des Mitgliedsbeitrages das Recht, die Schießstände zu benutzen. Die erlassene Schießordnung ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit streng zu beachten.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein und die Vereinsinteressen nach Kräften zu fördern und zu unterstützen. Die Anordnungen des Vorstandes sind zu respektieren.

(3) Mitglieder, die den Verein, sein Ansehen oder seinen inneren Frieden durch ihr Verhalten, ihre Handlungen oder durch grobe Pflichtverletzungen erheblich stören, diskreditieren oder schädigen, können nach dreimaliger schriftlicher Verwarnung durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet ein aus den Reihen der Mitglieder gebildeter Ausschuss nach § 17. Als grobe Pflichtverletzung gilt auch die Nichtzahlung des Jahresmitgliedsbeitrages.

(4) Jedes Mitglied, das die Schießeinrichtungen benutzt, muss im Kalenderjahr eine Anzahl von Arbeitsstunden leisten oder einen entsprechenden Gegenwert an den Verein zahlen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Gegenwertes werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei der Mitgliederversammlung 2013 wurde beschlossen, dass der Absatz (4) zur Anwendung gebracht wird. Demnach hat jedes Mitglied, das die Schießeinrichtungen benutzt, im Kalenderjahr 12 Arbeitsstunden zu leisten, oder einen Gegenwert von 15.-€ pro nicht geleistete Arbeitsstunde an den Verein zu zahlen hat.

(5) Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und zutreffender weiterer Datenschutzauflagen. Einzelheiten hierzu beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, mit dem Tod oder durch Ausschluss. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft ist der Jahresbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen, in welches das Ende der Mitgliedschaft fällt. Teile des Mitgliedsbeitrages werden nicht zurückerstattet.

(2) Die Austrittserklärung (zum Ende eines Beitragsjahres) kann jederzeit in Schriftform erfolgen, spätestens zum 15. September des Austrittsjahres.

(3) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Mitgliedsrechte und Ansprüche an den Verein. Sie müssen alle dem Verein gehörenden Gegenstände an diesen zurückgeben.

§8 Ehrenschützenmeister und Ehrenmitglieder

 Der Gesamtvorstand hat das Recht, Mitglieder für besondere Verdienste um den Verein zum Ehrenschützenmeister zu ernennen. Diese haben im Vorstand beratende Funktion.

Der Gesamtvorstand kann ferner Mitglieder für besondere Verdienste um den Verein oder für mindestens vierzigjährige Vereins- oder fünfzehnjährige Vorstandsmitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenschützenmeister und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

Der Gesamtvorstand kann auch Personen, die dem Verein nicht angehören, die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn er dies wegen der Verdienste dieser Personen für gerechtfertigt hält.

§9 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

a) die ordentliche Mitgliederversammlung,

b) die außerordentliche Mitgliederversammlung,

c) der Gesamtvorstand,

d) der Geschäftsführende Vorstand.

§10 Ordentliche Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet im Frühjahr eines jeden Jahres statt.

Zu ihr werden die Mitglieder durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher eingeladen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt.

Der Gesamtvorstand muss den Beschluss fassen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung einzeln oder gemeinsam beantragt. Die Anträge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die Bestimmung des §10 letzter Satz entsprechend.

§12 Beschlussfähigkeit und Mehrheiten

 (1) Eine nach §10 oder §11 satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, sofern nicht Satzungsänderungen, Änderungen des Vereins zwecks oder Änderungen des Vereinsnamens zu entscheiden sind. Entscheidungen der letztgenannten Art bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und eines gleichlautenden Beschlusses des Gesamtvorstandes.

Für die Beschlussfähigkeit und Mehrheiten bei der Auflösung des Vereins oder Verschmelzung mit einem anderen gemeinnützigen Verein gilt § 19 Absatz 3.

(2) Wird eine Satzungsbestimmung, welche Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, berührt, so ist das Finanzamt zu verständigen. Gleiches gilt für den Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung.

(3) Bei einfachen Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Geheime Abstimmung ist auf Antrag zulässig.

(4) Soweit dies rechtlich und organisatorisch bei angemessenem Aufwand machbar ist, kann der Gesamtvorstand in besonderen Fällen (z.B. Pandemie) beschließen, Versammlungen unter Verwendung entsprechender elektronischer Kommunikationssysteme durchzuführen.

§ 13 Tagesordnung und Leitung der Sitzung

 (1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Rechnungsbericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,

d) Entlastung des Schatzmeisters,

e) Verschiedenes.

Die Reihenfolge bestimmt der 1. Vorsitzende.

(2) Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach dem Grund ihrer Einberufung. Ihre Einzelpunkte werden nach Bedarf festgesetzt.

(3) Die Leitung der Versammlung nach § 1O oder § 11 hat der 1. Vorsitzende, ist dieser verhindert, der 2. Vorsitzende.

(4) Über die Sitzung führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, so kann er sich durch ein Vorstandsmitglied, welches nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehört, vertreten lassen. Über alle Sitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen und der Niederschrift beizufügen.

§ 14 Vorstand des Vereins

 (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand.

Er besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden, der die Amtsbezeichnung Oberschützenmeister führt, dem 2. Vorsitzenden, der die Amtsbezeichnung Schützenmeister führt, dem Schatzmeister.

Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei je zwei seiner Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben.

(2) Dem Gesamtvorstand gehören außer dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister folgende Personen an:

der Schriftführer,

der Jugendwart,

die Frauenbeauftragte, der Sportwart,

der Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Soweit die Aufgaben der Vorstandsmitglieder vorstehend nicht näher bezeichnet sind, werden sie durch Beschluss des Gesamtvorstandes übertragen.

(4) Vorstandssitzungen finden mindestens viermal im Jahr an den vom 1. Vorsitzenden bestimmten Tagen statt. Zu ihnen sind die Vorstandsmitglieder mindestens 14 Tage zuvor schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung kann entfallen, wenn der Gesamtvorstand den periodischen Zusammentritt beschließt und alle Vorstandsmitglieder mindestens 14 Tage vor der ersten, regelmäßig wiederkehrenden Sitzung unterrichtet worden sind.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Bei der Abstimmung genügt die einfache Mehrheit des beschlussfähigen Vorstandes; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, ist dieser verhindert, die des 2. Vorsitzenden, den Ausschlag.

(6) Die Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende, ist dieser verhindert, der 2. Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll vom Schriftführer zu fertigen, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 15 Wahlen zum Vorstand

 (1) Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand oder dem Verein aus oder legt sein Vorstandsamt nieder, so kann für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied durch den Gesamtvorstand kommissarisch berufen werden. Über die Berufung ist in der nächsten folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung abzustimmen.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(5) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes findet geheim statt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

§16 Schatzmeister und Kassenprüfer

 (1) Der Schatzmeister verwaltet das gesamte Kassen- und Beitragswesen des Vereins zum Wohle aller Mitglieder. Er hat die Bücher des Rechnungswesens zu führen und die Belege mit gebührender Sorgfalt aufzubewahren.

(2) In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie haben bei Jahresabschluss eine Prüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Zwischenprüfungen sind den Prüfern jederzeit erlaubt.

§17 Ausschüsse und Kommissionen

 Ausschüsse und Kommissionen für die Durchführung bestimmter Aufgaben können sowohl vom Gesamtvorstand als auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Sinne des § 1o oder § 11 gebildet werden.

§ 18 Anträge

 (1) Anträge der Mitglieder an den Vorstand oder an die ordentliche Mitgliederversammlung zu den Punkten der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich zugegangen sein.

(2) In der Mitgliederversammlung im Sinne des § 1O oder § 11 sind mündliche Anträge zulässig. Über ihre Behandlung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ sein.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn es von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige   oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(5) Die zur Auflösung des Vereins notwendigen Handlungen führt der Geschäftsführende Vorstand aus. Er kann sich dazu sachkundiger Hilfe bedienen.

(6) Für die Beschlussfassung zur Verschmelzung des Vereins mit einem anderen gemeinnützigen Verein gelten die Bestimmungen des §19 Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Datum der Hinterlegung bei dem Amtsgericht Darmstadt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Satzung in der Fassung vom 5. Mai 1972 ihre Gültigkeit.

Die Mitgliederversammlung vom 12.06.2022 hat die unten genannten Satzungsänderungen beschlossen. Mit Inkrafttreten der heutigen, geänderten Satzung verliert die bisherige Fassung ihre Gültigkeit.

 

Die Mitgliederversammlung vom 12.06.2022 hat die folgenden §§ geändert bzw. ergänzt:

§ ( 4 ) Arbeitsstunden

Der heutige Text entspricht den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 12.06.2022.

POLIZEI-SPORTSCHÜTZEN DARMSTADT e.V.


Böllenfalltorweg 10
64287 Darmstadt